Auflassungsvormerkung im Grundbuch
Mit einer Auflassungsvormerkung können Sie sich rückversichern, dass das Grundstück, welches Sie erwerben möchten, auch rechtlich wirksam an Sie übertragen wird. Die Eintragung in das Grundbuch kann je nach Auslastung des zuständigen Grundbuchamtes längere Zeit beanspruchen.
In der Zwischenzeit können allerdings Ereignisse eintreten, die die Eigentumsübertragung gefährden könnten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der noch im Grundbuch eingetragene Verkäufer des Grundstücks dieses an einen Dritten übereignet, Insolvenz anmeldet oder gegen den bisherigen Eigentümer zwangsvollstreckt wird.
Trotz unterschriebenem oder ggf. bereits abgewickeltem Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht der neue Eigentümer. Es bedarf zur wirksamen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück der Eintragung in das Grundbuch. Um Ihre Interessen als Käufer ausreichend zu schützen, ist es notwendig, eine Auflassungsvormerkung durch den Notar eintragen zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Übertragung des Eigentums an dem erworbenen Grundstück nicht vereitelt wird.
Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungs-vormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist "nur" die Vormerkung für den Eintrag ins Grundbuch. Im Rahmen der Auflassungsvormerkung werden Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt, so dass der Verkäufer keine weiteren Änderungen im Grundbuch vornehmen kann. Die Auflassungsvormerkung kündigt den Eigentumsübergang an, vollzieht diesen aber noch nicht. Jeder, der das Grundbuch einsieht, kann genau sehen, dass es für dieses Grundstück einen Kaufvertrag gibt, der sich in der Abwicklung befindet. Die Rechte des Käufers sind damit gesichert!
Die Auflassung ist technisch gesehen einfach ein neuer Eintrag in das Grundbuch, der den Käufer als Eigentümer ausweist. Bis die Mitarbeiter der Grundbuchamtes den Eintrag tatsächlich vollzogen haben, kann es teilweise 6-8 Wochen dauern. Da Sie aber eine Auflassungsvormerkung für dieses Grundstück haben, kann technisch nichts mehr passieren, dass Sie auch Eigentümer werden.
Fazit:
Nachdem die Auflassungsvormerkung durch den Notar erfolgt ist, sollten Sie auch erst den Kaufpreis an den Verkäufer zahlen. Die Auflassung kann erst erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzung erfüllt sind: Kaufpreis gezahlt, Grunderwerbssteuer gezahlt, Verzicht auf Vorkaufsrecht und ggf. Genehmigungen. Die eigentliche Auflassung ist dann noch der formal-juristische Akt und Sie können dann im Grundbuch schwarz auf weiß sehen, dass Sie der neue Eigentümer sind.